Förderung

Förderung für LED-Flutlicht und Hallenbeleuchtung

Für Sportvereine gibt es die Sportstättenprogramme der Länder und Landessportbünde, die Bau und Sanierung fördern. Ob die Beleuchtung dazugehört, entscheidet die jeweilige Förderstelle. Für Kommunen nennt die Kommunalrichtlinie des Bundes Flutlicht und Hallenbeleuchtung ausdrücklich, mit 25 % Zuschuss.

Programme des Bundes

Diese Bundesprogramme richten sich an Kommunen. Die Kommunalrichtlinie nennt Flutlicht und Hallenbeleuchtung ausdrücklich. Sportvereine wenden sich an ihr Land oder ihren Landessportbund.

  • Kommunalrichtlinie (NKI)

    LED-Beleuchtung genannt
    Träger
    Bundesumweltministerium, Projektträger ZUG
    Antragsberechtigt
    Kommunen; weitere Antragsberechtigte siehe Richtlinie
    Gefördert wird
    Sanierung der Außenbeleuchtung mit zeit- oder präsenzabhängiger Schaltung, ausdrücklich inklusive Flutlichtanlagen (Nr. 4.2.1), sowie Innen- und Hallenbeleuchtung (Nr. 4.2.3)
    Förderung
    25 % Zuschuss, für finanzschwache Kommunen und Braunkohlereviere 40 %; Mindestzuwendung 10.000 € je Vorhaben
    Antrag
    Ganzjährig, digital über easy-Online, Anträge bis 31.12.2027
    Status
    Läuft (Richtlinie 01.11.2024 bis 31.12.2027)

    Offizielle SeiteQuelle vom 15.09.2026

  • Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)

    Träger
    Bundesbauministerium, BBSR
    Antragsberechtigt
    Nur Kommunen; Vereinsanlagen nur über die Kommune
    Gefördert wird
    Umfassende bauliche Sanierung von Sporthallen, Bädern und Sportfreianlagen. Beleuchtung ist nicht eigens genannt.
    Förderung
    Bis 45 %, bei Haushaltsnotlage bis 75 %; 250.000 € bis 8 Mio. € je Projekt
    Antrag
    Interessenbekundung, Auswahl durch den Haushaltsausschuss des Bundestags
    Status
    Läuft; ein neuer Aufruf steht nicht fest

    Offizielle SeiteQuelle vom 05.11.2026

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Angaben ohne Gewähr. Konditionen und Fristen ändern sich; maßgeblich ist die jeweilige Richtlinie. Ob gefördert wird, entscheidet allein der Fördergeber. Stand: 5. November 2026.

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