
Insektenschutz und Flutlicht: was § 41a BNatSchG für Sportanlagen bedeutet
§ 41a BNatSchG ist noch nicht in Kraft, denn er greift erst mit der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4d BNatSchG. Sportanlagen nennt das Gesetz nicht ausdrücklich, ein Forschungsbericht für das Bundesamt für Naturschutz schlägt aber eigene Regeln für Sportstätten vor. Vorgaben können sich schon heute aus Landesrecht, Genehmigung oder Förderung ergeben. Wer jetzt plant, orientiert sich sinnvoll an höchstens 3000 K und möglichst keinem Licht nach oben.
Von Leon Weber, Key Account Manager Sport · Stand:
Der Stand: beschlossen, aber nicht in Kraft
§ 41a kam mit dem Insektenschutzgesetz vom 18. August 2021 in das Bundesnaturschutzgesetz. Nach Artikel 4 Absatz 3 dieses Gesetzes tritt er erst an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4d in Kraft tritt. Die amtliche Gesetzesfassung, zuletzt geändert am 30. September 2026, führt § 41a weiterhin als „zukünftig in Kraft“.
Die Verordnung soll Grenzwerte für Lichtemissionen, technische Anforderungen und die Anzeigepflicht festlegen. Laut Gesetzesbegründung ist das Vermeidungsgebot erst danach vollzugsfähig. Das Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei nennt 2027 als Zielmarke der Bundesregierung im Rahmen der Nationalen Biodiversitätsstrategie.
Was § 41a regeln soll
Die Vorschrift erfasst „Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen“. Sobald sie gilt, kommt es auf diese Punkte an:
- Neue Beleuchtungen sind so zu bauen und zu betreiben, dass wild lebende Tiere und Pflanzen vor den in der Verordnung bestimmten Lichtimmissionen geschützt sind
- Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen
- Eine Pflicht zum Um- und Nachrüsten im Bestand nennt das Gesetz nur für öffentliche Straßen und Wege
- Braucht ein Vorhaben eine Zulassung, trifft die zuständige Behörde zugleich die nötigen Anordnungen
- Ohne Zulassung ist es unter bestimmten Voraussetzungen der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen
- Landesrecht zum Schutz vor Lichtverschmutzung bleibt unberührt
Gilt das für Sportanlagen?
Das Wort Sportanlage steht nicht im Gesetz. Der Forschungsbericht zur Vorbereitung der Verordnung (BfN-Schriften 772, 2026) ordnet Sportstätten bei den Grundstücks- und Anlagenbeleuchtungen ein und behandelt sie dort gesondert. Er hält außerdem fest, dass Beleuchtungen meist schon durch die Anbringung an einem Mast Teil einer baulichen Anlage sind.
Auch die wesentliche Änderung ist dort Thema: Wird bei einer Umrüstung auf neue Technik der Leuchtenkörper ersetzt, sehen die Autoren darin eine wesentliche Änderung. Die Gesetzesbegründung nennt die Umrüstung auf LED als Beispiel, allerdings zur Um- und Nachrüstungspflicht bei Straßenbeleuchtung.
Der Bericht ist ein Forschungsvorschlag, kein Recht. Verbindlich klärt die Frage erst die Verordnung, im Einzelfall die zuständige Behörde.
Was der Forschungsbericht für Sportstätten vorschlägt
Die Autoren wollen Konflikte mit den technischen Regelwerken vermeiden. Die Mindestanforderungen technischer Regelwerke wie der DIN EN 12193 sollen deshalb herangezogen werden. Ihre Regelungsoptionen für Sportstätten:
- Beleuchtungsklasse zeitlich auf die tatsächliche Nutzung beschränken
- Spätestens eine Stunde nach der Nutzung dimmen oder ausschalten
- Als weitere Möglichkeit die mittlere Beleuchtungsstärke auf 110 % der Mindestanforderung begrenzen
- Keine Ausrichtung von Leuchten in Winkeln oberhalb von 30°
- Licht nach oben (ULR) je nach Gebiet auf höchstens 5, 2 oder 0 % begrenzen, in Naturschutzgebieten und vergleichbaren Flächen auf 0 %
- Farbtemperatur höchstens 4000 K in Industrie-, Kern- und Gewerbegebieten, sonst höchstens 3000 K
Diese Werte sind Vorschläge. Ob und wie sie in die Verordnung einfließen, steht nicht fest. Im Bericht wiedergegebene Stimmen aus der Praxis weisen darauf hin, dass zu strenge Vorgaben gerade die Umrüstung bestehender Sportanlagen auf effizientere Technik behindern könnten.
Landesrecht: drei Länder sind schon weiter
Der Forschungsbericht nennt Baden-Württemberg, Bayern und Hessen als Länder mit eigenen Vorschriften im Landesnaturschutzrecht. Eine ausdrückliche Regel für Sportflutlicht ist uns dort nicht bekannt:
- Baden-Württemberg, § 21 NatSchG: Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden, neue Außenbeleuchtungen sind auf ihre Auswirkungen zu prüfen
- Bayern, Art. 11a BayNatSchG: gleiche Vermeidungspflicht, außerdem Prüfung beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich und Einschränkungen nahe geschützten Flächen
- Hessen, § 35 HeNatG: vermeidbare Beleuchtung soll unterbleiben, Kommunen können eine Lichtsatzung erlassen
Der Landessportverband Baden-Württemberg bemängelte 2020 im Gesetzgebungsverfahren, Sportbeleuchtung sei im Entwurf nicht berücksichtigt. Bayerns Leitfaden für Kommunen nennt Sportanlagen als Beispiel, um Lichtimmissionen in der Umgebung zu begrenzen. Auch das Genehmigungsrecht für Flutlicht auf Sportstätten unterscheidet sich je Bundesland. Fragen Sie deshalb früh bei Bauamt und Naturschutzbehörde nach.
Was Sie heute schon einplanen können
Einige Anforderungen sind schon greifbar, unabhängig von der Verordnung. Der Technische Annex der Kommunalrichtlinie nennt für geförderte Sportanlagen eine Farbtemperatur von grundsätzlich höchstens 3000 K und ULR 0 %. Auch die übrigen Quellen zeigen in dieselbe Richtung:
- Lichtfarbe: höchstens 3000 K, laut Forschungsbericht steigt der Blaulichtanteil oberhalb davon bei fast allen Leuchtmitteln deutlich an
- Abstrahlung: Licht von oben nach unten und nur aufs Spielfeld lenken, kein Licht nach oben
- Menge: nicht heller als nötig, Training gedimmt, einzelne Bereiche getrennt schalten
- Zeit: nach der Nutzung abschalten oder dimmen, Zeitprogramme nutzen
- Umgebung: Nähe zu Schutzgebieten und geschützten Biotopen früh klären
Die Lichtfarbe ist nur ein Baustein. Der Branchenverband ZVEI hält die Beschränkung auf 3000 K allein für wenig hilfreich und betont Lichtverteilung, Helligkeit und Steuerung. Alle unsere Strahler gibt es in 3000 K, Lichtverteilung und Betriebszeiten legen wir in der Planung für Ihre Anlage fest.
Häufige Fragen
Ist § 41a BNatSchG schon in Kraft?
Nein. Nach Art. 4 Abs. 3 des Insektenschutzgesetzes tritt er erst zusammen mit der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4d BNatSchG in Kraft. Die amtliche Fassung, zuletzt geändert am 30. September 2026, führt ihn als „zukünftig in Kraft“.
Müssen wir unser bestehendes Flutlicht wegen § 41a umrüsten?
Eine Um- und Nachrüstungspflicht für den Bestand nennt § 41a nur für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen. Auflagen aus Landesrecht oder einer Genehmigung bleiben davon unberührt, das prüfen Sie im Einzelfall.
Gibt es schon Lux-Grenzwerte zum Insektenschutz?
Bundesweit noch nicht, sie soll erst die Verordnung festlegen. Der Forschungsbericht des Bundesamts für Naturschutz schlägt Werte vor, die für Sportstätten aber die Mindestanforderungen der technischen Regelwerke berücksichtigen sollen.
Ist 3000 K beim Sportplatz-Flutlicht Pflicht?
Aus § 41a folgt das derzeit nicht. Der Technische Annex der Kommunalrichtlinie verlangt für geförderte Sportanlagen grundsätzlich höchstens 3000 K, im Ausnahmefall bis 4000 K, wenn die Sportart es erfordert. Auch Genehmigungen können Auflagen enthalten.
Wer entscheidet über Auflagen für unser Flutlicht?
Nach § 41a soll künftig die Zulassungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde entscheiden. Heute hängt die Zuständigkeit von Land und Verfahren ab, in Bayern sind für Lichtimmissionen laut Forschungsbericht die Immissionsschutzbehörden zuständig. Fragen Sie vor der Planung nach.
Flutlicht vorausschauend planen
Nennen Sie uns Ihre Anlage und die Lage zu Bebauung und Schutzgebieten. Wir berücksichtigen Lichtfarbe, Abstrahlung und Betriebszeiten von Anfang an.
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Quellen
- Bundesnaturschutzgesetz, amtliche Fassung, Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026, Inhaltsübersicht und § 54 Abs. 4d
- Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt vom 18.08.2021, Art. 1 und Art. 4 Abs. 3, Fassung bei buzer.de
- Bundesrat, Drucksache 150/21: Gesetzentwurf mit Begründung zu § 41a und § 54 Abs. 4d, S. 5, 15, 26 f.
- Bundesamt für Naturschutz: BfN-Schriften 772, Regelungsansätze zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor künstlichem Licht (2026), S. 37–39, 49–51, 109 f., 120 f., 123 f.
- Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB): Lichtverschmutzung
- § 21 NatSchG Baden-Württemberg
- Art. 11a BayNatSchG
- § 35 Hessisches Naturschutzgesetz
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung (2020), S. 6, 9
- Landessportverband Baden-Württemberg: Stellungnahme zur Änderung des Naturschutzgesetzes (2020)
- Technischer Annex der Kommunalrichtlinie vom 10.10.2024, Abschnitt 2.1, Sportanlagen
- LAI: Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Stand 08.10.2012
- ZVEI: Positionspapier Beleuchtung unter Naturschutzaspekten (2022)

