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Ratgeber · Leuchtmittel

HQI und Halogen im Flutlicht: was beim Auslauf wirklich gilt

Ein festes Verbot für HQI-Lampen gibt es derzeit nicht. Die Quecksilber-Ausnahme für Halogenmetalldampflampen gilt bis 24. Februar 2027, die Industrie hat die Verlängerung beantragt, und bis zur Entscheidung gilt sie weiter. Lineare Halogenlampen über 2.700 lm dürfen dagegen seit 2021 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Vorhandene Lampen dürfen weiter betrieben werden.

Von Leon Weber, Key Account Manager Sport · Stand:

Zwei EU-Regeln bestimmen den Auslauf

Die RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) beschränkt Quecksilber und andere Stoffe in neu in Verkehr gebrachten Geräten. Quecksilberhaltige Lampen dürfen nur auf den Markt, solange eine Ausnahme gilt.

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 gilt seit dem 1. September 2021 und setzt Mindestwerte für die Lichtausbeute. Sie erfasst Lichtquellen zwischen 60 und 82.000 lm.

HQI und andere Halogenmetalldampflampen

Die RoHS-Ausnahme 4(e) für Quecksilber in Halogenmetalldampflampen läuft nach heutigem Stand bis 24. Februar 2027. Der Branchenverband LightingEurope hat im August 2025 eine Verlängerung um fünf Jahre beantragt.

Das Datum ist deshalb kein sicheres Ende: Nach Artikel 5 der Richtlinie bleibt eine Ausnahme gültig, bis die Kommission über den Antrag entschieden hat. Lehnt sie ihn ab, gilt laut LightingEurope noch eine Übergangsfrist von 12 bis 18 Monaten.

Für Lampen bis 82.000 lm kommt die Ökodesign-Verordnung dazu: Sie nennt je nach Bauart Schwellenwerte von rund 79 bis 85 lm/W für Halogenmetalldampflampen.

Natriumdampf- und Quecksilberdampflampen

Für Natriumdampf-Hochdrucklampen gilt die Ausnahme 4(c) ebenfalls bis 24. Februar 2027, hier ist eine Verlängerung um drei Jahre beantragt. Für die Ausnahme 4(b), Natriumdampflampen mit verbesserter Farbwiedergabe, wird keine Verlängerung beantragt.

Quecksilberdampf-Hochdrucklampen (HQL) dürfen laut Branchenverband licht.de bereits seit 2015 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Halogenstrahler

Lineare Hochvolt-Halogenlampen mit Sockel R7s und mehr als 2.700 lm sind laut licht.de seit 1. September 2021 nicht mehr zulässig. Die Verordnung nennt eigene Schwellenwerte nur noch für R7s bis 2.700 lm. Eine eigene Ausnahme für Flutlicht nennt die Verordnung nicht.

Darf die alte Anlage weiterlaufen?

Ja. Die Regeln betreffen das Inverkehrbringen, nicht den Betrieb. Laut licht.de werden Restbestände weiter verkauft, und bereits gekaufte Lampen dürfen weiter genutzt werden.

Das Problem ist eher die Beschaffung: Ist die passende Lampe oder ein Ersatzteil nicht mehr zu bekommen, steht die Anlage. Die Stadt Landsberg am Lech stellte das bei ihrer Anlage von 1976 fest: Ersatzteile waren mittelfristig auch über das Internet nicht mehr zu bekommen.

Rechtzeitig planen

Wer erst beim Ausfall reagiert, hat wenig Spielraum. Eine geförderte Umrüstung braucht Vorlauf, denn Aufträge dürfen erst nach der Bewilligung vergeben werden. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu klären:

  • Welche Lampentypen und Leistungen sind verbaut?
  • Wie viele Ersatzlampen und Vorschaltgeräte sind noch vorhanden?
  • Tragen die Masten neue Strahler?
  • Welche Förderung passt, und wie lange dauert sie?

Ein reiner Leuchtmitteltausch wird in der Kommunalrichtlinie nicht gefördert. Gefördert wird dort der Leuchtenkopf samt Steuerung, also der Austausch des Strahlers.

LED-Strahler als Ersatz

Häufige Fragen

Sind HQI-Lampen verboten?

Nein, derzeit nicht. Die RoHS-Ausnahme 4(e) gilt bis 24. Februar 2027 und bleibt gültig, solange die EU-Kommission über den Verlängerungsantrag von August 2025 nicht entschieden hat.

Muss ich meine HQI-Anlage bis 2027 umrüsten?

Eine solche Pflicht ergibt sich aus diesen Regeln nicht. Sie betreffen das Inverkehrbringen neuer Lampen. Vorhandene Lampen dürfen weiter genutzt werden.

Kann ich einfach eine LED-Lampe in den alten Strahler setzen?

Für Flutlicht wird in der Regel der ganze Strahler getauscht, denn Optik und Lichtverteilung müssen zur neuen Lichtquelle passen. Ein reiner Leuchtmitteltausch ist in der Kommunalrichtlinie zudem nicht förderfähig.

Was bedeutet die Grenze von 82.000 lm?

Lichtquellen außerhalb von 60 bis 82.000 lm fallen nicht unter die Definition der Ökodesign-Verordnung. Für sie gelten deren Mindestwerte nicht, die RoHS-Regeln zum Quecksilber aber schon.

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